Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistung verlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten geschlossen. Der Beklagte sollte für 1.800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von mehr als 6.000 Euro für die Beseitigung der Unebenheiten.
Die Klage blieb erfolglos. Die Parteien hätten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen, so das OLG. Sie hätten vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags. In der „Ohne-Rechnung-Abrede“ liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung. Die Abrede wirke sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sei, erfasse die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.
Dies führe dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, und zwar auch nicht aus Treu und Glauben. Anderenfalls würde der Zweck des SchwarzArbG umgangen. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat. Weder die Auftraggeberin erscheine schutzwürdig noch verhalte sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Schließlich würde man den Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, ansonsten dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2012, 1 U
105/11, nicht rechtskräftig