Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird bei einer Scheidung unter den Partnern ausgeglichen. Dies unterwirft das Finanzamt zwar nicht der Schenkungsteuer und die Zahlung von Geldbeträgen unterliegt auch nicht der Einkommensteuer. Dennoch sind in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten zu beachten.
Relevant ist in erster Linie zunächst das Zivilrecht, denn nach dem BGB berechnet sich der Zugewinn. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 80/10) ist interessant für die Scheidungspraxis. Zudem ist durch die Neuregelung im BGB der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden. Diese Verschiebung begründet aber nach Ansicht der Richter keine einschränkende Auslegung dahingehend, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust eine Begrenzung in Betracht kommt. Im zugrunde liegenden Fall machte der Ausgleichsschuldner geltend, er habe nur noch ein Mini-Vermögen besessen und sei inzwischen faktisch vermögenslos. Der Wert seines Aktiendepots sei gefallen und ihm seien aufgrund der vielen Verfahren erhebliche Mehraufwendungen angefallen, die er nicht von seinem laufenden Einkommen habe bestreiten können. Insoweit wollte er einen reduzierten Zahlbetrag. Auch in diesem Fall ist die Annahme, dass der Berechnungszeitpunkt für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung durch die Neufassung des BGB vorverlagert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Neuregelung soll die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt werden. Zwar wird dieses Ergebnis für den Fall kritisiert, dass ein rechtschaffener Ausgleichsschuldner sein Vermögen unverschuldet verliert, etwa durch den Kurseinbruch eines Wertpapierdepots. Insofern wird die Auffassung einer Kappungsregelung vertreten, mit der vermieden werden solle, dass sich ein Ehegatte verschulden muss, um den Ausgleichsanspruch zu erfüllen. Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden. Angesichts des klaren Wortlauts im BGB, der Zielrichtung der Gesetzesbegründung und auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses kommt eine einschränkende Auslegung nicht in Betracht.
Eine solche allein zugunsten des von einem unverschuldeten Vermögensverfall betroffenen Ausgleichspflichtigen wäre überdies nicht ausgewogen. Denn auch der Berechtigte kann im Einzelfall benachteiligt sein, etwa wenn das Vermögen beim Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung ansteigt.
Praxishinweis: Die Bezahlung einer Zugewinnausgleichsschuld ist grundsätzlich dem privaten Vermögensbereich zuzurechnen, der Zahlungspflichtige kann keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn anstelle einer einmaligen Zahlung regelmäßige Unterhaltsleistungen vereinbart werden.
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