Öffentlicher Aufruf zum „Schottern“ ist strafbar

Wer andere öffentlich zum „Schottern“ aufruft, um einen Castortransport zu verhindern, macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in zweiter Instanz bestätigt. Beim sogenannten Schottern soll durch die Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett einer Schienenstrecke die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar wird.

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter-Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es, den damaligen Castortransport aufzuhalten. Das Amtsgericht (AG) Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Das OLG Celle hat auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des AG Lüneburg bestätigt. Die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, stelle eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castortransport zur Verfügung stünden.

Der Angeklagte habe sich mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu eigen gemacht. Damit habe er die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der Aktion „Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14.03.2013, 31 Ss 125/12

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