Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis konkretisiert. Insbesondere hat er festgestellt, wann der Erbe die Haftung aus dem Mietverhältnis auf den Nachlass beschränken kann.
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 08.10.2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadenersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt rund 7.720 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhoben. Nach dieser Vorschrift kann der Erbe, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von etwa 2.510 (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 Euro Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 310 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein solle.
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet sei, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt habe, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12
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