Eine Großmutter kann für ihren Enkel auch bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in ihrer Wohnung kein Kindergeld beanspruchen, weil es sich dabei (hier trotz mehrerer Aufenthalte bei ihr) nicht um eine „Haushaltsaufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis“ handelt, sondern noch „Besuchscharakter“ vorliegt.
Von einem Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kann, so der Bundesfinanzhof, nur ausgegangen werden, wenn das Kind „mindestens seit drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht“.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Enkelkind, das in Rumänien zur Schule ging und regelmäßig in den Ferien und zu anderen Anlässen zur Oma fuhr – nicht genug, um einen Kindergeldanspruch zu begründen. BFH, VI B 13/12 vom 02.07.2012
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