Ein Steuerpflichtiger, der seine Mietwohnung kündigen muss, weil er in ein Pflegeheim übersiedelt, kann die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Die 1926 geborene Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für die Weiterzahlung der Miete ihrer gekündigten Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist in Höhe von 830 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus, im Mai 2009 sei sie operiert worden. Ihr Gesundheitszustand sei danach so schlecht gewesen, dass sie sich nur noch in Krankenhäusern und Reha-Kliniken habe aufhalten können. Seit August 2009 sei sie in einem Pflegeheim untergebracht. Da sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können, sei sie gezwungen gewesen, ihr Mietverhältnis zu kündigen. Wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist habe sie noch für mehrere Monate Miete zahlen müssen, trotz leer stehender Wohnung.
Das Finanzamt berücksichtigte zwar die (von dritter Seite nicht erstatteten und die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden) Heimkosten, nicht hingegen die Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das FG teilt die Auffassung des Finanzamtes. Die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- beziehungsweise Pflegeheim stellten zwar eine außergewöhnliche Belastung dar. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung seien allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Daher seien die Kosten der Heimunterbringung regelmäßig um die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu kürzen. Von dieser Kürzung sei allerdings abzusehen, solange ein Pflegebedürftiger seinen normalen Haushalt beibehalte. Denn dann bleibe er – trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim – mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser et cetera sowie Reinigungskosten belastet.
Auch im Streitfall habe daher das beklagte Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis vorgenommen.
Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 als außergewöhnliche Belastung würde somit eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken und sei daher nicht zulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012, 5 K 2017/10, noch nicht rechtskräftig
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