Wenn nicht ohne umfangreiche Ermittlungen festgestellt werden kann, wer von mehreren in Frage kommenden Personen tatsächlich Erbe geworden ist, kann ein Nachlasspfleger bestellt werden. Gleiches gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein Erbvertrag wirksam angefochten wurde.
Der im Jahre 1919 geborene und 2010 verstorbene Erblasser schloss mit seiner ersten Frau einen Erbvertrag, in dem sie eine Stiftung als Alleinerbin einsetzten und ein einseitiges Rücktrittsrecht ausschlossen. Ergänzend bestimmten die Eheleute den Sohn des Erblassers als Testamentsvollstrecker.
Im Jahre 2009 heiratete der Erblasser seine 1983 geborene zweite Frau und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner Alleinerbin. Darüber hinaus bestimmte er einen anderen „neuen“Testamentsvollstrecker „zur Wahrung der Interessen“ seiner zweiten Frau. Des Weiteren ließ er dem Nachlassgericht eine Anfechtungserklärung des mit seiner ersten Frau geschlossenen Erbvertrags übermitteln.
Streitig ist hier, ob der Erblasser den Erbvertrag wirksam angefochten hat. Darüber hinaus ist fraglich, ob er überhaupt noch geschäftsfähig war, als er die Anfechtungserklärung übermitteln ließ. Da hier ohne weitreichende Ermittlungen nicht festgestellt werden kann, ob die Stiftung oder seine zweite Frau Alleinerbin geworden ist, ist der Erbe „unbekannt“ im Sinne von § 1960 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof entschied: Bei Ungewissheit über die Person des Erben besteht das Bedürfnis nach der Bestellung eines Nachlasspflegers, um das Erbe zu sichern. Auch das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers ändert in diesem konkreten Fall daran nichts. Die Auswechslung des Testamentsvollstreckers stellt nämlich eine Beeinträchtigung des Vertragserben (die Stiftung) dar, vor allem weil der „neue“ Testamentsvollstrecker ausdrücklich zur „Wahrung der Interessen“ der zweiten Frau eingesetzt wurde. Damit war zu befürchten, dass er das Erbe nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommenden Erben verwalten würde.
BGH, Urteil vom 17.7.2012, IV ZB 23/11
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