Abzugsfähig sind nicht nur die auf die Erben entsprechend der Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer, sondern auch die zusätzliche Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung, betont der Bundesfinanzhof. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten, entfällt.