Der Bundestag hat 2011 beschlossen, dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Ausnahmefällen zulässig ist. Damit können Erbkrankheiten bei Embryonen festgestellt werden. Zur Umsetzung des Gesetzes ist eine Verordnung notwendig. Dieser im November 2012 von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung hat nun der Bundesrat mit Änderungen zugestimmt. Die Verordnung in der geänderten Fassung wird dem Bundeskabinett zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt. Dieses kann die Verordnung nur in Kraft setzen, wenn sie den Forderungen des Bundesrates vollständig entspricht. Mit dem Gesetz zur Regelung der PID vom 21.11.2011 wurde diese grundsätzlich verboten. Gleichzeitig wurden für die Durchführung pränataler Diagnostiken in Ausnahmefällen sehr hohe Hürden festgelegt. Damit ist keine große Anzahl von Präimplantationsdiagnostiken möglich. Nach dem Gesetz zur Regelung der PID ist diese zulässig, wenn eine diagnostizierte genetische Veranlagung mindestens eines Elternteils vorliegt und/oder sie dazu dient, herauszufinden, ob der Embryo
schwerwiegend geschädigt ist, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Tot- oder Fehlgeburt zu erwarten ist.
Mit der Verordnung soll sowohl dem Recht von Frauen, die eine PID wünschen, als auch dem Schutz des Embryos in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die Länder haben der Verordnung, die die grundsätzlichen Verfahrensvorgaben zur PID bestimmt, nur mit Auflagen zugestimmt. Sie legten fest, dass kein genereller Anspruch auf Zulassung eines PID-Zentrums besteht. Entscheidend sei vor allem der Bedarf und das öffentliche Interesse. Hierdurch lasse sich eine Konzentration auf wenige Zentren erreichen, was der Qualitätssicherung diene. Zudem fordert der Bundesrat, dass die Ethikkommissionen neben medizinischen Aspekten zwingend auch psychische, soziale und ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben und ihre Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit treffen müssen.
Bundesregierung, PM vom 01.02.2013 und Bundesrat, PM vom
01.02.2013
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