Eine Fahrtenbuchauflage kann auch dann rechtens sein, wenn der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht zu vertreten hat. Dies zeigt ein vom Verwaltungsgericht (VG) Minden entschiedener Fall.
In einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß hatte der Kläger angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei diesen handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben; wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.
Das VG Minden hat entschieden, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch – aus welchen Gründen auch immer – erfolglos geblieben seien.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013, 2 K 1957/12, nicht rechtskräftig
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