Handyverbot beim Autofahren: Gilt auch für Nutzung als Navigationshilfe

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Bußgeldsache entschieden.

Ein 29-Jähriger hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verhängte Geldbuße von 40 Euro hatte er eingewandt, das in § 23 Absatz 1a enthaltene Verbot erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Dem ist das OLG, wie schon die Vorinstanz, entgegengetreten. Der Betroffene habe sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Absatz 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Denn dann habe der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, III–5 RBs 11/13, rechtskräftig