Ein Hund, der einen anderen Hund angreift und so beißt, dass der andere Hund an den Verletzungen stirbt, stellt als bissiger Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die behördliche Anordnung eines Anlein- und Maulkorbzwanges ist in einem solchen Fall ebenso gerechtfertigt wie die Anordnung, den Hund durch einen Chip zu kennzeichnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem Eilverfahren entschieden.
Der freilaufende Hund des Antragstellers hatte einen anderen Hund, der an der Leine ausgeführt wurde, unvermittelt angegriffen und sich in ihm verbissen. Der Antragsteller vermochte seinen Hund nur mit Mühe und großer Kraftanstrengung von dem angegriffenen Hund zu trennen. Der angegriffene Hund erlag seinen Verletzungen. Daraufhin stufte die für den Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz den Hund als gefährlich im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) ein und ordnete für den Hund einen Anlein- und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeichnungspflicht durch Chip an. Außerdem bestimmte die Verbandsgemeinde, dass der Hundebesitzer einen Sachkundenachweis vorlegen muss. Alle diese Maßnahmen wurden für sofort vollziehbar erklärt.
Der Antragsteller begehrte gegen diese ordnungspolizeiliche Verfügung einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Hund des Antragstellers habe sich aufgrund des in den Akten dokumentierten Beißvorfalls als bissig im Sinne des LHundG erwiesen, so das VG. Er stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies rechtfertige sowohl seine Einstufung als bissiger Hund als auch die übrigen Maßnahmen. Denn nur so sei eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die Maßnahmen stellten sich mit Blick auf die Schwere des Vorfalls auch als verhältnismäßig dar.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013, 1 L 1740/12.TR