Steuerschulden: Tante haftet für Rückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

Eine Tante muss unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschiedener Fall.

Die Klägerin wurde vom Finanzamt für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbstständige Handelsvertreter tätig waren, finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 Euro, wegen negativer Schufa-Einträge konnten sie kein eigenes Konto mehr eröffnen.

Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungsversuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen. Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen

beziehungsweise dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten. Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch und verlangte von ihr Wertersatz. Es meinte, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe und dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch das FG meint, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat. Es war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2012, 5 K 1186/12

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock