Erbbau-Grundstück: Auch der Eigentümer muss für Sicherheit sorgen

Der Eigentümer eines Grundstücks kann neben dem Erbbauberechtigten für ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude verantwortlich sein, wenn eine Gefahr nicht nur von dem Gebäude, sondern auch von dem Grundstück insgesamt ausgeht. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Minden klar. Es verurteilte den Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Ruine einer Tennishalle steht, zur Beseitigung derselben auf eigene Kosten.

Das VG bestätigte damit eine gegen den Grundstückseigentümer ergangene behördliche Bauordnungsverfügung. Darin war der Kläger aufgefordert worden, die Ruine der im Februar 2012 durch einen Großbrand zerstörten Sporthalle auf eigene Kosten zu beseitigen. Hiergegen hatte er sich mit dem Argument gewandt, dass er für die Halle nicht verantwortlich sei, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe. Das VG führt demgegenüber aus, dass neben dem Erbbauberechtigten auch der Grundstückseigentümer verantwortlich sei, wenn die Gefahren – wie hier – nicht nur von dem Gebäude, sondern von dem Grundstück insgesamt ausgehen. Die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen habe sich zudem daran zu orientieren, wer am ehesten die Gefahrenlage beseitigen könne. Gemessen daran sei es nicht zu beanstanden, den Grundstückseigentümer heranzuziehen, wenn der Erbbauberechtigte zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage sei. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013, 9 K 1513/12, nicht rechtskräftig