Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1%-Methode Steuern zahlt), auf Gasbetrieb umgerüstet, so hat sich damit nicht der für die Berechnung des steuerpflichtigen Betrages maßgebende „Anschaffungspreis“ erhöht. Es kommt auf den „zum Zeitpunkt der Erstzulassung“ gültigen Preis an.
Die Umrüstung ist insoweit keine „Nachrüstung“, sagt der BFH. BFH, V R 12/09 vom 13.10.2010
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
