Kindergeld-Grenzbetrag: Fahrtkosten eines Kindes zu Hochschule bei berufsbegleitendem Studium in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen

Im Kindergeldrecht ist zum 01.01.2012 für über 18 Jahre alte Kinder die Prüfung der Einkünfte und Bezüge entfallen. Zu dem früher in § 32 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Grenzbetrag hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Sie seien vielmehr in tatsächlicher Höhe von seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Zudem stellt der BFH klar, dass eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung, die ein Kind als Arbeitnehmer aufsucht, keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgreich abgeschlossen und arbeitete anschließend in dem erlernten Beruf. Ab September 2008 nahm er ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule im Fachbereich Steuerrecht auf. Seitdem arbeitete er 28 Wochenstunden als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei und besuchte an zwei bis drei Terminen je Woche die Fachhochschule. Die beklagte Familienkasse gewährte für den Streitzeitraum Februar bis Dezember 2009 kein Kindergeld, weil der Grenzbetrag ihres Erachtens überschritten war. Bei ihrer Berechnung berücksichtigte sie die Fahrten des Sohnes der Klägerin zur Fachhochschule nicht mit den tatsächlich angefallenen Kosten, sondern setzte lediglich die Entfernungspauschale an. Dies führte dazu, dass der Grenzbetrag überschritten war. Der BFH entschied anders: Die Klägerin habe für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2012, III R 64/11

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