DSL-Anschluss ausgefallen: Kunde hat Schadenersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadenersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt – allerdings nur insofern, als es um den Fortfall der Möglichkeit, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen, ging. Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 nicht nutzen. Über den Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadenersatz in Höhe von 50 Euro täglich für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. In den Vorinstanzen sind ihm 457,50 Euro für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadenersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.

Der BGH verweist auf seine Rechtsprechung, wonach der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. In Anwendung dieses Maßstabs hat er einen Schadenersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittele lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirke sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus. Das gelte umso mehr, als diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt werde.

Im Ergebnis hat der BGH einen Schadenersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stelle die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfalle jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon genutzt. Die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten habe er ersetzt verlangen können.

Demgegenüber hat der BGH dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013, III ZR 98/12

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