Blau vor links: Rettungswagen haben Vorfahrt

Eine Autofahrerin wollte gerade links abbiegen, als sich von hinten ein Rettungswagen mit hoher Geschwindigkeit näherte. Während sie ihren Blinker gesetzt hatte und auf die Abbiegespur gefahren war, kam es zum Zusammenstoß mit dem Blaulichtfahrzeug, dessen Fahrer sich ebenfalls zum Überholen auf links entschieden hatte.

Bei der Klärung der Schuldfrage lehnte die Frau jegliche Verantwortung ab. Die Richter des Landgerichts Saarbrücken hatten hierfür allerdings kein Verständnis. So hätte die Vorausfahrende einerseits rechts heran fahren müssen, andererseits habe sie gegen das Gebot der doppelten Rückschaupflicht verstoßen.

Da in dem vorliegenden Fall der Einsatzwagenfahrer aufgrund der besonderen Eile von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit war und er nicht von einer fehlenden Wahrnehmung seitens der vorausfahrenden Autofahrerin ausgehen konnte, träfe ihn kein Mitverschulden.

LG Saarbrücken, 13 S 61/11

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock