Behaupteter Pkw-Diebstahl: Gestufte Nachweispflichten für Versicherten und Versicherer

Bei der Frage, ob ein Diebstahl vorgetäuscht ist, um Versicherungsleistungen zu erhalten, muss der Versicherte zunächst nur das äußere Bild eines Diebstahls nachweisen. Dann ist es Aufgabe der Versicherung, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zu beweisen. Danach kann der Versicherte noch versuchen, den Diebstahl zu beweisen, indem er z.B. selbst den Dieb ermittelt. Dies legt das Landgericht (LG) Coburg dar. Damit versuche die Rechtsprechung sowohl den Interessen der Versicherungsnehmer als auch denen der Versicherungsgesellschaften gerecht zu werden.

Der Kläger hatte seinen VW-Bus bei der Polizei und seiner Teilkaskoversicherung als gestohlen gemeldet. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft liefen ins Leere. Einen Tag nach der Diebstahlsmeldung forderte die Versicherung den Kläger auf, alle Fahrzeugschlüssel, Kfz-Brief und -schein sowie weitere Unterlagen zu übergeben. Darauf reagierte der Kläger erst etwa vier Wochen später. Er gab an, die Unterlagen seien in seinem Haus, in das er nicht könne, weil ihm auch der Haustürschlüssel gestohlen worden sei. Dann übersandte er zunächst einen Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Schein. Als ihm die Versicherung androhte, mangels Mitwirkung bei der Überprüfung seines Anspruchs kein Geld zu zahlen, reagierte der Kläger nicht. Erst etwa sechs Monate nach dem behaupteten Diebstahl übersandte er den zweiten Pkw-Schlüssel und teilte mit, dass er den Kfz-Brief nicht finden könne.

Das LG Coburg sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Entwendung seines VW-Busses nur vorgetäuscht hat. Daher wies es die Klage ab. Zwar ging das Gericht davon aus, dass das äußere Bild eines Diebstahls vorliegt. Der Versicherung sei es jedoch im Prozess durch Indizien gelungen, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nachzuweisen. So habe der Kläger den Fahrzeugbrief nicht vorlegen können. Er habe trotz telefonischer Meldung noch am behaupteten Diebstahlstag vier Wochen gezögert, auch nur einen Schlüssel und den Kfz-Schein an die Versicherung zu schicken. Den zweiten Kfz-Schlüssel habe er überhaupt erst fünf Monate später an die Versicherung geschickt. Das LG stellte fest, dass der Kläger sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befand. Trotzdem war es für das Gericht eigenen Angaben zufolge nicht nachvollziehbar, warum er angeblich Monate brauchte, um sein eigenes Haus öffnen zu lassen und den dort angeblich vorhandenen zweiten Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Brief zu suchen. Dass der Schlüsseldienst dem Kläger zu teuer gewesen sei, glaubte das LG nicht. Denn der Kläger habe selbst angegeben, mehrmals pro Woche über 25 Kilometer gefahren zu sein, um bei seinem Haus die Post zu entnehmen. Allein mit den Fahrtkosten hätte der Schlüsseldienst finanziert werden können. Auch habe das Gericht unterschiedliche Angaben des Klägers bei der Polizei und vor dem LG aufgedeckt. Aus dieser Fülle an Indizien habe es geschlossen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls vorliegt. Zwar hätte der Kläger seine Klage noch durch Aufklärung des behaupteten Diebstahls retten können. Für dieses – schwierige – Unterfangen habe er jedoch keine ausreichenden Angaben gemacht. Daher müsse die Versicherung nichts an den Kläger zahlen. Landgericht Coburg, Urteil vom 21.08.2012, 22 O 717/11, rechtskräftig

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