Vorsteuerabzug: Bemessungsgrundlage bei Geldzahlungen eines Dritten an Leistungsempfänger nicht zu ändern

Die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist bei Geldzahlungen, die ein Dritter an den Leistungsempfänger leistet, nicht zu ändern, wenn der Dritte keine steuerpflichtigen Umsätze ausführt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Die Klägerin stellt Computer her und vertreibt diese. In die Computer baut sie Prozessoren ein. Soweit es sich um Prozessoren der Herstellerfirma Intel handelt, bezieht sie diese von der in Deutschland ansässigen Firma Mic., dem von Intel autorisierten Distributor. Die Klägerin zahlte an Mic. den vereinbarten Kaufpreis und machte die in den Einkaufsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend. Die Firma Intel zahlte an die Klägerin Vergütungsbeträge, die abhängig waren von der Zahl der Intel-Prozessoren, die die Klägerin in einem bestimmten Zeitraum in ihre Computer einbaute. Das beklagte Finanzamt betrachtete die Zahlungen der Intel als Entgeltminderungen und kürzte deswegen die abziehbare Vorsteuer. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das FG gab ihr Recht. Der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt habe, müsse den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, sei ebenfalls der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Demnach sei zwingende Voraussetzung, dass überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz gegeben ist. Im Streitfall sei dies der Umsatz, durch den die Firma Mic. an die Klägerin die Prozessoren im Inland lieferte. Für diesen Umsatz ergebe sich keine Änderung der Bemessungsgrundlage. Die Klägerin habe das von ihr geforderte Entgelt vollumfänglich entrichtet. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis werde durch die Zahlung, die die Intel geleistet habe, nicht verändert. Deshalb schulde die Mic. aus dem Liefergeschäft (weiterhin) die gesetzliche Umsatzsteuer auf den gezahlten Kaufpreis. Dementsprechend verbleibe der Klägerin im selben Umfang der Vorsteuerabzug.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2011, 16 K 255/10

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