Krankenhauskeime: Haftet eine Klinik für die Ansteckung?

Wenn man sich im Krankenhaus mit einem sogenannten Krankenhauskeim infiziert, lässt sich das nicht zwangsläufig auf einen Behandlungsfehler zurückführen. Der behandelnde Arzt haftet nur dann, wenn er die Qualitätsstandards missachtet und dadurch den Patienten geschädigt hat.

Eine Frau verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz, da ihr Ehemann durch einen Klinikarzt fehlerhaft behandelt worden sei. Der Ehemann hatte sich in dem Krankenhaus mit einem multiresistenten Krankenhauskeim angesteckt und war daraufhin an Multiorganversagen aufgrund einer Blutvergiftung (Sepsis) gestorben. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, es bestehen keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung. Grundsätzlich haftet ein Arzt nur für die Infizierung mit Keimen, wenn feststeht, dass die Infektion durch die gebotene hygienische Vorsorge verhindert worden wäre und sich der Arzt nicht ausnahmsweise entlasten kann.

Zwar sind im Laufe der Behandlung ärztliche Standards verletzt worden. Zum einen hätte die Blutuntersuchung auf Keime früher angeordnet werden müssen, zum anderen hätte ein anderes Antibiotikum verabreicht werden müssen. Diese Versäumnisse sind aber nicht für die Infektion und deren tödlichen Verlauf verantwortlich gewesen. Denn der Ehemann starb an einer Infektion mit einem Erreger, der gegen alle Antibiotika resistent war.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.6.2012, 1 U 119/11

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