Privat genutztes „Dienstfahrrad“: Überlassung als zu versteuernder geldwerter Vorteil

Die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten aufgrund des Dienstverhältnisses ist Thema gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

Darin wird zunächst klargestellt, dass die Überlassung eines Fahrrades zur privaten Nutzung einen zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil darstellt. Für dessen Bewertung gelte, dass nach § 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt wird. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG sei nicht anzuwenden. Gehöre die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (zum Beispiel Fahrradverleihfirmen), sei der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten sei der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.

Die Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, unter anderem also weder einer Kennzeichen- noch einer Versicherungspflicht unterliegen. Sei ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sei für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. So gelten zum Beispiel Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge. Bundesfinanzministerium, PM vom 26.11.2012

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 33/09r