Feuerbeschau: Muss Vermieter angekündigt werden

Die nicht öffentlich zugänglichen Teile privater Anwesen dürfen zur Feuerbeschau, die der Feststellung brandgefährlicher Zustände dient, nicht ohne Vorankündigung betreten werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Das Verwaltungsgericht München hatte die Landeshauptstadt München in der Vorinstanz verpflichtet, es zu unterlassen, die Mietshäuser der Klägerin ohne vorherige Terminabstimmung zwecks Feuerbeschau zu betreten. Der BayVGH meint, ohne Ankündigung beeinträchtige das Betreten von Bereichen der Mietshäuser, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich seien, das Grundrecht der Klägerin als Vermieterin auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Durch dieses Grundrecht seien neben der Privatwohnung auch Betriebs- und Geschäftsräume geschützt, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Für die Grundrechtsbeeinträchtigung durch eine unangekündigte Feuerbeschau in diesen Bereichen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche ihres Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Die Behörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld einen Termin abzustimmen. Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012, 10 BV

09.1860

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