Hinweis

Der Entlastungsbetrag wird nur für Elternteile gewährt, die mit einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden, wenn für diesen Sprössling Anspruch auf Kindergeld besteht. Alleinstehende müssen diesen Begriff wörtlich nehmen. Wohnt etwa der Lebensgefährte oder ein Verwandter mit im Haushalt, ist dies ein Ausschlussgrund für die Steuervergünstigung.

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