Die Stadt Mainz muss den Eltern einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz hervor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zugelassen.
Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt. Die Beklagte war zuvor nicht in der Lage gewesen, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Stadt lehnte die Kostenübernahme ab. Ihre gerichtliche Verpflichtung hierzu wurde jetzt in zweiter Instanz bestätigt.
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe, erläutert das OVG. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012, 7 A 10671/12.OVG
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