Elternbeiträge für Kindergartenjahr: Können bei Zurückstellung vom Schulbesuch nachgefordert werden

In Nordrhein-Westfalen ist das letzte Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht kostenfrei. Fraglich ist, was passiert, wenn Eltern ihr Kind vom Schulbesuch zurückstellen lassen. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat dazu entschieden, dass die Eltern nachträglich zu Kindergartenbeiträgen herangezogen werden dürfen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die klagenden Eltern im August 2011 von der Zahlung des Kindergartenbeitrags befreit. Als das Kind im August 2012 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, forderte die Stadt Aachen nachträglich für das Kindergartenjahr 2011/2012 die Zahlung des Kindergartenbeitrags. Beitragsfrei sei nun das Jahr 2012/2013.

Die Stadt Aachen habe die ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern dürfen, so das VG. Das für das Kind der Kläger (prognostisch gesehen) letzte Jahr vor Beginn der Schulpflicht habe sich nunmehr (real) in das vorletzte gewandelt. Das vorletzte Kindergartenjahr sei aber nicht beitragsfrei. Die Handhabung der Stadt Aachen decke sich auch mit dem Schulgesetz. Nach diesem werde die Zeit der Zurückstellung in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Auch ein Kind, welches zurückgestellt wurde, müsse mindestens zehn Jahre eine Schule besuchen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein zurückgestelltes Kind im Jahr der Zurückstellung nicht als schulpflichtig angesehen wird.

Einer Entscheidung bedurfte es nicht:Die Kläger haben die Klage nach den gerichtlichen Darlegungen zurückgenommen.

Verwaltungsgericht Aachen, Verhandlung vom 07.11.2012, 8 K 1916/12