Rundfunkgebühren: Internetfähige PCs kosten auch „Nichthörer“

Auch wenn ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei über kein Radio verfügt, aber über einen internetfähigen PC, hat er dafür die Rundfunkgebühr von 5,99 Euro pro Monat zu zahlen – selbst wenn er keine Rundfunksendungen damit empfängt.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die (derzeit noch geltende) Regel, dass es ausreicht, ein Gerät „bereit zu halten“, mit dem Rundfunksendungen gehört werden können. Der Anwalt werde dadurch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt. Die gesetzliche Regelung diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindere „Umgehungsmöglichkeiten“. Die Gebühr sei außerdem „verhältnismäßig niedrig“. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber. BVerfG, 1 BvR 199/11