Ferienhaus im Ausland mangelhaft: Verbraucher kann Reiseveranstalter vor deutschen Gerichten verklagen

Ein Verbraucher, der bei einem Reiseveranstalter ein im Ausland gelegenes Ferienhaus gemietet hat, kann den Reiseveranstalter wegen Mängeln der Unterkunft vor deutschen Gerichten verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Kläger wohnen in Schwerin. Sie buchten bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie begehren von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ihre Klage erhoben sie vor dem Amtsgericht (AG) Schwerin.

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, also das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger meinen, nach Artikel 15 Abs. 1c in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung sei das AG Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen.

Das AG Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Dem sind auch die zweite und dritte Instanz gefolgt. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greife hier nicht ein, so der BGH. Die Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz beziehungsweise Wohnsitz beider Parteien abweicht, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Habe ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stünden sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, könne der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.

Der BGH hat außerdem seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Verbraucher vom Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, X ZR 157/11

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