Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer: Nur in begründeten Einzelfällen nicht zu erteilen

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Nur in begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung.

Als Beispiele nennt das Ministerium eine nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur, eine Gefährdung des Steueranspruchs oder den Umstand, dass im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.08.2012, IV D 3 – S

7346/12/10002