Nachlassverbindlichkeiten: Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr gehören dazu

Teure Wartezeiten bei der Nutzung von Telefonhotlines gehören der Vergangenheit an: Am 01.09.2012 trat mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung in Kraft, nach der Warteschleifen bei telefonischen Servicediensten für mindestens zwei Minuten kostenfrei sein müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anrufer vom Festnetz- oder Mobiltelefon anruft.

Werde der Anruf schneller entgegen genommen und bearbeitet, ende die Entgeltfreiheit, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Anruf könne dann ganz normal berechnet werden. Werde der Anruf innerhalb von zwei Minuten nicht entgegengenommen, werde die Verbindung getrennt. Der Verbraucher müsse gegebenenfalls neu wählen.

Auf eine komplett kostenlose Warteschleife müssten die Verbraucher allerdings noch bis zum 01.06.2013 warten, so der vzbv. Bis dahin habe der Gesetzgeber der Wirtschaft eine Übergangsfrist für die Umsetzung eingeräumt. Auch die Information über die voraussichtliche Dauer der Wartezeit und die etwaige Abrechnung des Anrufs gegen Festpreis müsse erst ab dann erfolgen. Verstoße ein Unternehmen ab Juni 2013 gegen die Regelung, müsse der Verbraucher für das gesamte Gespräch keine Kosten tragen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entgeltfreiheit telefonischer Warteschleifen gibt es laut vzbv für Rufnummern, die ortsgebunden sind oder zum Ortstarif abgerechnet werden, zum Beispiel die Behördenrufnummer 115 und für Mobilfunkrufnummern. Auch bei Anrufen gegen Festpreis entfalle die Verpflichtung zur Entgeltfreiheit der Warteschleife.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 29.08.2012

Die klagende Arbeitgeberin betreibt einen Pflegedienst. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig. Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich arbeitsunfähig gemeldet hatten.

Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf Facebook ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen: „Quizfrage: was passiert beim […], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ – „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen.“ – „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ – „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“ Die Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Äußerungen gewandt. Sie verlangt, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin als „Drecksladen“ und / oder „armseliger Saftladen“ und / oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als „arme Pfanne“ und / oder „Pfeife“.

Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf Facebook von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.

Die klagende Arbeitgeberin hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung am Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm eingelegt. Dort einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Mitarbeiter hatte die beanstandeten Äußerungen bereits gelöscht und stimmte zu, dass er künftig keine die Arbeitgeberin herabwürdigende Äußerungen mehr verfassen werde.

LAG Hamm, Urteil vom 15.8.2012, Az.: 5 Sa 451/12

Das Internetportal Groupon darf keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten. Dies hat das Verwal-

tungsgericht (VG) Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens unter Verweis auf das Berliner Hochschulgesetz entschieden.

Die Antragstellerin bietet auf ihrem Internetportal „Groupon“ Rabattgutscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter an, unter anderem auch solche für die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer „Miami Life Development Church“. Unter den angebotenen Bereichen fanden sich unter anderem solche wie „Angel Therapy“, „Exorcism“, „Immortality“ oder „Ufology“. Mit sofort vollziehbarem Bescheid untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, aufgrund der größtenteils in eine scherzhafte Richtung weisenden Fachbereichsbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Das VG wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der „Miami Life Development Church“ vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden beziehungsweise Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen, „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf.

So könne etwa die Bezeichnung „Psychic Sciences“ von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen. Die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge. Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ beziehungsweise „Scherzartikel“ handele. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.09.2012, VG 3 L 216.12

Die Bundesregierung will Presseverleger im Internet besser schützen. Sie hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein eigenes Leistungsschutzrecht für die Online-Angebote der Presseverleger vorsieht. Geplant ist eine angemessene Teilhabe an den Gewinnen, die Suchmaschinenbetreiber und Anbieter von mit Suchmaschinen vergleichbaren Diensten erzielen, indem sie die Leistungen der Presseverleger nutzen. Dies teilt das Bundesjustizministerium mit.

Gewerbliche Suchmaschinenanbieter und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte im Internet nach Art einer Suchmaschine aufbereiten, sollen nach dem Gesetzentwurf künftig für die Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen müssen. Damit sollen Presseverlage an den Gewinnen von Internet-Diensten beteiligt werden, die diese mit der bisher unentgeltlichen Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Sofern diese Anbieter keine Lizenz für die Nutzung erworben haben, sollen Presseverlage Unterlassung der Nutzung verlangen können.

Die Zahlungspflicht beschränkt sich nach dem Gesetzentwurf auf die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche NewsAggregatoren, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Die Neuregelung beinhalte keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher, hebt das Justizministerium hervor. Ihre Rechte und Interessen würden durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, Verbände sowie private und ehrenamtliche Nutzer könnten auch in Zukunft online zugänglich gemachte Presseartikel nutzen. Auch das Verlinken, Zitieren und das Lesen am Bildschirm bleibe wie bisher erlaubt. Die Urheber der Presseartikel – also etwa Journalisten – sollen nach dem Gesetzentwurf des Kabinetts eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts durch die Presseverleger erhalten.

Bundesjustizministerium, PM vom 29.08.2012