Die Grundkonzeption des seit 2004 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG) verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz. Insbesondere sei die sich daraus ergebende pauschale Besteuerung sogenannter schwarzer ausländischer Fonds rechtens, so das Finanzgericht (FG) Hamburg. Die Revision wurde zugelassen. § 5 InvStG sieht vor, dass Fonds bestimmte Steuerdaten nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermitteln und binnen einer bestimmten Frist im deutschen Bundesanzeiger in deutscher Sprache mit einer Richtigkeitsbescheinigung eines deutschen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers veröffentlichen. Wird diesen Vorgaben entsprochen (sogenannte transparente Fonds) kommt es beim Anleger zur sogenannten Regelbesteuerung (§§ 2 und 4 InvStG). Der Anleger versteuert also Ausschüttungen und Zwischengewinne im Hinblick auf Einkunftsart, Halbeinkünfteverfahren und Steuerbefreiungen weitgehend so, als habe er die der Fondsanlage zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter nicht über den Fonds als Sondervermögen, sondern selbst direkt erworben.
Andernfalls (sogenannte intransparente oder auch schwarze Fonds) tritt die sogenannte Pauschalbesteuerung ein. Als steuerliche Bemessungsgrundlage gilt dann 70 Prozent des Mehrbetrages, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.
In dem zu entscheidenden Fall des FG Hamburg hatte die Klägerin über ihre liechensteinische Stiftung Kapital bei Fonds auf den Cayman Islands angelegt. Die steuerlichen Daten der Fonds für die Streitjahre 2004 bis 2006 wurden nachträglich mit Bescheinigungen der sie ermittelnden deutschen WP-Gesellschaft aus dem Jahr 2008 auf der Website der stiftungsverwaltenden Gesellschaft bereitgestellt. Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das InvStG führe nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapitalverkehrsfreiheit. Weiter stellt das Gericht klar, dass die Pauschalbesteuerung keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung darstelle. Einer für Ausnahmefälle denkbaren Unverhältnismäßigkeit könne durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden, ohne dass dadurch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Zweifel begründet würden.
Das Urteil des FG Hamburg deckt sich mit der vom FG Berlin-Brandenburg vertretenen Ansicht (Urteil vom 23.05.2012, 1 K 1159/08). Das FG Düsseldorf hingegen hält die Frage, ob die Regelungen des InvStG europarechtskonform sind, für zweifelhaft und hat sie mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K 3383/10 F) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.07.2012, 3 K 131/11
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