Generell dient ein Au-pair-Verhältnis nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes aber wegen einer anderen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis.
Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf. Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten – etwa zur Persönlichkeitsbildung, zur Verbesserung der Selbstständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen –, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss.
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