Wer auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar ist, hat deswegen noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht (SG) Mainz stellt klar: Das Risiko der eingeschränkten Vermittelbarkeit ist von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten verrichtet. Seit 2005 bezog er Hartz IV. In Absprache mit dem Jobcenter, das den Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt, beantragte dieser bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte Rente ab. Das SG hat die Entscheidung bestätigt. Zuvor hatte ein zweites Gutachten dem Kläger trotz seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestiert. Der Kläger begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde. Das SG erläuterte hierzu, dass dies zwar durchaus der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung trage.
Solange dem Kläger zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden beziehungsweise bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz. Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.07.2012, S 10 R 489/10