Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen. Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine solche Versicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“). Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.
Die ebookers.com Deutschland vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Kostenaufstellung. Diese enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und – voreingestellt – die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Am Ende der Website wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die – voreingestellt – eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte:
Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“). Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen ebookers. com vor deutschen Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den Flugpreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einzuschließen. Das Oberlandesgericht Köln brachte die Sache vor den EuGH. Dieser stellt klar, dass der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen – wie einer Reiserücktrittsversicherung – erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
„Fakultative Zusatzkosten“ beträfen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie seien für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich, sodass der Kunde die Wahl habe, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl habe, schreibe das Unionsrecht vor, dass solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssten und dass ihre Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen müsse.
Dieses Erfordernis solle verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.
Sodann stellt der EuGH fest, dass es mit diesem Schutzzweck nicht vereinbar wäre, wenn der Kundenschutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung von einem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, rechtlich von ihm verschiedenen Unternehmen erbracht wird. Dagegen komme es darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, C–112/11
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