7.7 verboten Galaxy Tab 10.1 N erlaubt

Samsungs Galaxy Tab 7.7 darf nicht weiter in der Europäischen Union (außer Deutschland) vertrieben werden. Der Vertrieb des Galaxy Tab 10.1. N bleibt dagegen erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden.

Hinsichtlich des Galaxy Tab 10.1 N hat das OLG die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem Galaxy 10.1 veränderte Gerät das Apple-iPad weder unerlaubt nachahmt noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt.

Hinsichtlich des Galaxy Tab 7.7 ist das OLG dagegen davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt. Es hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des Galaxy Tab 7.7 in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten.

Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Es hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage in Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbstständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei.

Das OLG Düsseldorf geht dagegen davon aus, dass die deutsche

Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die SamsungTochter erwecke jedenfalls den Anschein (unter anderem auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen), dass diese für ihre Mutter handele. Das Galaxy Tab 7.7 ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 35/12, rechtskräftig und Landgericht Düsseldorf, 14c O 292/11 (Galaxy Tab 10.1 N) sowie Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 141/11 und Landgericht Düsseldorf, 14c

O 255/11 (Galaxy Tab 7.7)