Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werde, tragen beide Beteiligte den Schaden je zur Hälfte. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Als Grund für diese Haftungsquote nennt es die Tatsache, dass von beiden Kfz eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht. Konkret waren ein Porsche und ein Mercedes in München bei einem Spurwechsel kollidiert. An dem Porsche entstand ein Schaden in Höhe von 3.280 Euro, den die Eigentümerin des Fahrzeugs vom Fahrer des Mercedes ersetzt haben wollte. Sie macht geltend, der Mercedesfahrer sei plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Nach Darstellung des Mercedesfahrers hat dagegen der Porschefahrer ihn links überholt und ist dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren.
Vor dem AG München erstritt die Eigentümerin des Porsche die Hälfte des geltend gemachten Schadenersatzbetrages. Die Haftungsquote von 50 Prozent ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass der genaue Unfallhergang auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht aufklärbar sei. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein für eine Verursachung des Unfalls durch den „Fahrstreifenwechsler“. Denn es stehe ja gerade nicht fest, wer den Fahrstreifen gewechselt habe.
Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 Euro, so das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.12.2011, 322 C 21241/09, rechtskräftig
Die Europäische Kommission will die Hilfe für Opfer von Verkehrsunfällen im EU-Ausland verbessern. Hierzu soll eine am 19.07.2012 gestartete Konsultation beitragen. Dabei geht es laut Kommission um die Frage von Schadenersatzforderungen, wenn man im Ausland Opfer eines Unfalls wurde. Geregelt werden soll, wo man seine Ansprüche geltend machen kann und wie lange man Zeit hat, um auf Schadenersatz zu klagen.
Derzeit führten unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften zu einer verwirrenden Situation für Unfallopfer, die unter Umständen die bisweilen knappen Fristen verstreichen ließen und letztlich überhaupt keinen Schadenersatz erhielten. Im Rahmen der Konsultation wolle die Kommission ein besseres Verständnis von der Dimension des Problems erhalten, um dann mögliche Lösungen zu prüfen. Die Konsultation läuft noch bis zum 19.11.2012. Europäische Kommission, PM vom 19.07.2012
Zum 01.08.2012 wurde die Mautpflicht für schwere Lkw auf ausgewählte Bundesstraßen ausgedehnt. Davon betroffen sind 84 Bundesstraßenabschnitte, die mindestens vierspurig ausgebaut und an eine Autobahn angebunden sind. Die zusätzlichen Einnahmen sollen in den Ausbau und Erhalt der Straßeninfrastruktur fließen.
Eine Gemeinde muss grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Straßen verkehrssicher sind. Pausenlos überwachen muss sie sie aber nicht. Das gilt vor allem, wenn es sich um kleine Straßen handelt, die nur von Anwohnern benutzt werden, wie das Landgericht (LG) Coburg entschieden hat. Es hebt zudem hervor, dass Kraftfahrer sich nicht einfach auf die Gemeinde verlassen dürften, sondern selbst sorgfältig und vorausschauend handeln müssten.
Im Januar 2011 kam es infolge Dauerregens und starker Schneeschmelze zu Hochwasser eines Flusses. Eine gemeindliche Straße wurde überschwemmt. Um 6.30 Uhr wurde der Leiter des Bauhofes der betreffenden Gemeinde über die Überschwemmung benachrichtigt. Er begann, Absperrungsmaßnahmen für die überschwemmte Straße einzuleiten. Die Klägerin fuhr gegen 7.30 Uhr mit ihrem Pkw zur Arbeit. Etwa einen Kilometer von ihrer Wohnung entfernt fuhr sie auf die überschwemmte Straße. Der Motor ihres Pkws zog Wasser und wurde zerstört. Den Schaden in Höhe von rund 7.300 Euro wollte die Klägerin von der beklagten Gemeinde ersetzt haben. Diese habe die Gefahrenstelle zu spät abgesperrt.
Die Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte im Rahmen der Beweisaufnahme fest, dass die Sperrung durch die Gemeinde um 7.30 Uhr in Richtung der Bundesstraße und 7.45 Uhr auf der Gegenseite erfolgt ist. Eine Pflichtverletzung der Gemeinde sei nicht erkennbar. Die gemeindlichen Mitarbeiter hätten ohne Zögern gehandelt. Der Leiter des Bauhofes der Beklagten habe zunächst Mitarbeiter informieren müssen, dann das Absperrmaterial auf Fahrzeuge laden lassen.
Zwar sei die Gemeinde für die Sicherung ihrer Straßen verantwortlich, so das LG. Dazu gehöre es, Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die Straßennutzer könnten jedoch keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Sie müssten die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich darbiete und ihr Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Klägerin dies nicht getan. Deshalb erhielte sie selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung der Gemeinde keinen Schadenersatz. Die Klägerin wohne in unmittelbarer Umgebung der Unfallstelle. Sie habe gewusst, dass die Straße im Winter mindestens einmal überflutet ist. In der Nacht vor dem Unfall habe es heftig geregnet. Auch habe die Schneeschmelze eingesetzt. Dies hätte die Klägerin bemerken müssen, so das Gericht. Die Klägerin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde die Straße schon rechtzeitig sperren werde. Dies gelte umso mehr, als sich der Unfall in den frühen Morgenstunden ereignet habe, die Straße nur von Anwohnern genutzt werde und eine pausenlose Überwachung, insbesondere zur Nachtzeit, von einer kleinen Gemeinde nicht geleistet werden könne.
Landgericht Coburg, Urteil vom 27.07.2011, 21 O 7237/11, rechtskräftig
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