„Dogsitter“: Betreuung der Hunde außer Haus nicht absetzbar

Die Kosten für einen „Dogsitter“ können jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurückgebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die für die Hundebetreuung angefallenen Aufwendungen von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2012, 4 K 2289/11 E

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