Für den Fall, dass zwei Schwesterpersonengesellschaften zunächst aufeinander und dann auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden, entsteht – entgegen dem Inhalt des Umwandlungssteuererlasses – kein Beteiligungsgewinn. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Die Klägerin, eine an der Spitze eines Konzerns stehende GmbH, war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und an der C GmbH & Co. KG beteiligt. Zum 31.12.1996 wurde die C-KG in eine GmbH umgewandelt und die B-GmbH auf sie verschmolzen. In der Bilanz der Klägerin wurde der Buchwert der B-GmbH auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Klägerin verschmolzen.
Im Hinblick auf diese Verschmelzung legte das Finanzamt der Körperschaftsteuer der Klägerin für das Jahr 2000 unter Bezugnahme auf den sogenannten Umwandlungssteuererlass (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.03.1998) einen Hinzurechnungsbetrag zugrunde. Nach dem Erlass sei im Fall der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften bei der gemeinsamen Muttergesellschaft, die auf die Anschaffungskosten der Anteile an der verschmolzenen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen habe, ein Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu ermitteln. Dieser zunächst nur festzuhaltende Betrag sei bei einer späteren Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft bei dieser hinzuzurechnen.
Die Klägerin hatte mit ihrer hiergegen erhobenen Klage Erfolg. Das FG hat entschieden, dass die im Umwandlungssteuererlass vorgesehene Hinzurechnung im Gesetz keine Stütze finde. § 12 Absatz 2 UmwStG, der der Vermeidung „doppelter Verlustnutzung“ diene, sei unmittelbar nicht einschlägig. Denn die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften werde tatbestandlich nicht erfasst. Für das „Festhalten“ eines fiktiven Korrekturbetrags gebe es – auch im Auslegungswege – keine gesetzliche Grundlage. Eine steuerbegründende beziehungsweise -verschärfende Analogie sei nicht statthaft. Die fehlende Tatbestandsmäßigkeit der Hinzurechnung könne auch nicht durch eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ ersetzt werden. Für das Festhalten und die spätere Hinzurechnung eines aufgeschobenen Hinzurechnungsbetrags gebe es im Übrigen auch keine – im Hinblick auf seine Bedeutung erforderlichen – verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 28/12 geführt.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.02.2012, 6 K 119/10
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