Mit dem am 26. Juni 2012 veröffentlichten Urteil zum Kindergeldrecht (Az. 5 K 2591/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der verfahrensrechtlichen Frage Stellung genommen, ob die Familienkasse gehindert ist, noch Kindergeld für einen Zeitraum festzusetzen, im dem zur Gewährung bereits zuvor ein Ablehnungsbescheid ergangenen ist, in dem die staatliche Förderung versagt worden war. Dabei kamen die Richter aus Sicht von Eltern zu einem positiven Ergebnis. Im Urteilsfall hatte die Familienkasse der Mutter mitgeteilt, dass ihre Tochter in Kürze 18 Jahre alt werde und dass deshalb die Kindergeldzahlungen ab dem Monat April 2009 enden würden. Eine Weiterzahlung sei möglich, wenn sie sich noch in der Schulausbildung befinde. Die Mutter gab an, dass sich ihr Kind noch bis Sommer 2010 in Schulausbildung befinde, worauf die Familienkasse in einem weiteren Schreiben entgegnete, es fehle noch die Schulbescheinigung. Im Januar 2010 wurde der Antrag mit der (unzutreffenden) Begründung abgelehnt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Darauf hin beantragte die Mutter im August 2010 erneut Kindergeld und verwiese darauf, dass die notwendigen Unterlagen bereits vorliegen müssten. Mit Bescheid vom September 2010 wurde dann Kindergeld festgesetzt, allerdings erst für die Zeit ab Februar 2010. Da der frühere Antrag schon abgelehnt worden sei, könne für Mai 2009 bis einschließlich Januar 2010 auch nicht nachträglich Kindergeld festgesetzt werden, weil der Ablehnungsbescheid insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens entfalte, so die Begründung der Familienkasse.
Das empfand die Mutter ungerecht, weil mittlerweile klar war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorgelegen hatten und das Kindergeld nur wegen der Sperrwirkung nicht rückwirkend gezahlt wurde. In der hiergegen eingelegten Klage verwies die Mutter darauf, dass sie die verlangten Schulbescheinigungen sogar mehrfach an die Familienkasse geschickt hätte. Sie habe sich auch mehrfach telefonisch nach dem Sachstand erkundigen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, weil stets neue Sachbearbeiter zuständig gewesen seien, die nichts hätten sagen können.
Diese Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte hierzu aus, Kindergeld sei auch für den Zeitraum vom Mai 2009 bis Januar 2010 zu gewähren. Es sei unstreitig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld wegen des Schulbesuchs vorlagen und die Familienkasse auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, für den strittigen Zeitraum Kindergeld festzusetzen. Denn die Bekanntgabe des die Sperrwirkung entfaltenden Bescheides lässt sich nicht feststellen und im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen.
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