Erbrecht: Einheitliche Regeln in der EU

Am 8. Juni 2012 hat der Rat der EU-Justizminister eine neue EU-Erbrechtsverordnung angenommen, die einfache und unbürokratische Regelungen bringt, indem in der Regel in Zukunft das Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das berücksichtigt, dass Erben und Vererben so ziemlich alle Bürger im Laufe ihres Lebens irgendwann einmal betrifft. Bislang bestimmt jeder EU-Mitgliedstaat in seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in zwei Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird. Auch werden Erbnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU in den anderen häufig nicht anerkannt. Dadurch müssen Erben derzeit unter Umständen in verschiedenen Staaten parallel Erbnachweise beantragen.

Die neue EU-Verordnung schafft Abhilfe und minimiert Rechtsunsicherheit und bürokratischen Aufwand. Die Neuregelungen werden künftig die grenzüberschreitende Nachlassplanung und die Durchführung von Erbsachen mit EU-Bezug erleichtern. Damit wird auch der zunehmenden Mobilität vieler Menschen Rechnung getragen, für viele gehört es heute zum Alltag, sich in einem anderen EU-Staat niederzulassen und dort eine Familie zu gründen, ein Haus zu kaufen oder Geld anzulegen. Durch diese gesteigerte Mobilität mehren sich auch die Erbfälle mit Bezug ins EU-Ausland, bereits heute haben 10 Prozent aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, das sind etwa 450.000 Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro. Die Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Durch die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts, indem in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt.

Die allgemeine Regel: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Testament oder Erbvertrag: Der Erblasser kann stattdessen auch laut schriftlicher Verfügung das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum Beispiel kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war.

Europäisches Nachlasszeugnis: Dieses gilt in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich. Erben und Testamentsvollstrecker können damit in den Mitgliedstaaten ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Nationale Erbnachweise: Urkunden der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche Erbschein, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Diese Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.

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