Eine Personengesellschaft, die nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat, kann nicht Organträgerin sein. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich vertraglich der Leitung durch eine KG unterworfen und sich verpflichtet hatte, ihren Gewinn an die KG abzuführen. Während des laufenden Streitjahres veräußerte die Klägerin ihr Betriebsvermögen an die KG und pachtete es von ihr zurück. Das beklagte Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an und setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Die KG sei erst seit dem Erwerb des Betriebsvermögens, und damit nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres, gewerblich tätig gewesen. Die Klägerin meint dagegen, dass nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der ab 2003 gültigen Fassung das ganzjährige Erzielen gewerblicher Einkünfte nicht erforderlich sei. Das FG hat die in der Literatur umstrittene Frage, wie § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG nach der ab 2003 gültigen Änderung auszulegen sei, dahingehend entschieden, dass eine Personengesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an originär gewerblich tätig sein müsse. Es wies die Klage deshalb ab. Die zeitliche Komponente sei zwar nicht mehr im Gesetzeswortlaut enthalten. Jedoch sei bei einer nur unterjährigen gewerblichen Tätigkeit nicht sichergestellt, dass die Einkünfte der Organgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da nicht zwingend eine Gewerbesteuerpflicht bestehe.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.02.2012, 9 K 3556/10 K, G
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