Es ist unwahrscheinlich, dass ein Porsche Carrera nur dienstlich genutzt wird

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstlich angeschaffte und genutzte Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken „zur Verfügung stehen“, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins.

Diesen Anscheinsbeweis kann der Steuerzahler dadurch entkräften, dass er ein exakt geführtes Fahrtenbuch vorlegt, aus welchem sich lückenlos ergibt, die Fahrzeuge ausschließlich beruflich genutzt zu haben. In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall verfügte ein Ehepaar, dessen Mann selbstständiger Internist war, über einen Mercedes SLK, „der der Frau zur Verfügung stand“, sowie über einen Porsche Carrera Coupé, den der Arzt angeschafft hatte, weil er „zum Besuch seiner prominenten Patienten ein Auto mit entsprechendem Prestige benötige“.

Ein Fahrtenbuch hatte der Internist zwar geführt, aber so lückenhaft und zum Teil auch falsch, dass es vom Finanzamt nicht anerkannt werden konnte. Deshalb wurde die – unterstellte – Privatnutzung des Pkw nach der 1 Prozent-Methode dem Einkommen hinzugerechnet. Niedersächsisches FG, 12 K 122/10 vom 12.04.2011

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