Ein Richter darf durchaus in „salopper bis derber Art“ seine Enttäuschung darüber ausdrücken, dass in einem Verfahren ein Vertreter der beklagten Partei (hier deren GmbH-Geschäftsführer) trotz Anordnung des „persönlichen Erscheinens“ nicht zum Verhandlungstermin gekommen ist.
Im entschiedenen Fall äußerte sich der Richter mit den Worten, dass der unentschuldigt fehlende Mann wohl den „Schwanz eingezogen“ habe. Sehe man den Zusammenhang, in dem die Bemerkung gefallen sei, so rechtfertige dies kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters – sodass ein Antrag, ihn wegen Befangenheit ablehnen zu können, ins Leere geht. OLG Stuttgart, 14 W 2/12