In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob der Verfall eines Knock-Out-Terminkontrakts als privates Veräußerungsgeschäft (im vorliegenden Verfahren ging es um das Streitjahr 2006) steuerbar ist.
Mit Beschluss vom 24.04.2012 (Az: IX B 154/10) stellt der Bundesfinanzhof sogar infrage, ob ein sogenanntes Knock-Out-Zertifikat überhaupt ein Termingeschäft im Sinne der Regelung zu den privaten Veräußerungsgeschäften ist.
Letztendlich kommen die obersten Finanzrichter der Bundesrepublik zu dem Schluss, dass das bloße Verfallenlassen eines solchen KnockOut-Zertifikates nicht mit dem Tatbestand eines herkömmlichen Termingeschäfts vergleichbar ist. Diese Auffassung begründen die Richter damit, dass es bei dem Verfallenlassen nicht zu einer weiteren Zahlung kommt.
Insgesamt daher der Beschluss des erkennenden Senates: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikates sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn der Erwerber das darin verbriefte Recht auf Differenzausgleich nicht innerhalb eines Jahres ausübt oder veräußert, sondern es verfallen lässt. Die Gründe für das Verfallenlassen sind dabei vollkommen ohne Bedeutung.
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
