Job gekündigt: Kein Fall für die RücktrittskostenVersicherung

Kündigt ein Geschäftsführer den Arbeitsvertrag mit seiner Firma, nachdem ihn die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen hat, liegt darin keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München in einem Verfahren klar, in dem die Übernahme von Reiserücktrittskosten durch die Versicherung streitig war.

Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar eine Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schloss das Paar eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollten die Rücktrittskosten dann erstattet werden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wird.

Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag. 14 Tage später stornierte er auch die Reise. Die anfallenden Kosten in Höhe von 2.304 Euro verlangte er von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Das AG München gab der Versicherung Recht. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Die Einstandspflicht der Versicherung setze nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Maßgebend seien dabei die Ereignisse vor der Stornierung.

Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, sodass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.

Das Landgericht München I wies im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vorliegen müsse, hier aber der Geschäftsführer selbst gekündigt habe.

Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Amtsgericht München, Urteil vom 22.06.2011, 233 C 7220/11, rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock