Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter eine Regelung im Mietvertrag hinzunehmen haben, nach der sie Blumenkästen nicht an der Außenseite des Balkons anbringen dürfen.
Ihnen sei es zuzumuten, dafür die Innenseite des Balkons oder der Brüstung vorzusehen. Das Aufhängen an der Außenfassade sei nicht mehr „vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt“. Grundsätzlich sei nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, etwa die Außenfassade, mit vermietet worden. Somit hänge das Anbringen von Blumenkästen an den Balkonaußenseiten von einer Genehmigung des Vermieters ab. LG Berlin, 67 S 370/09
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