Kostenfallen im Internet: Ab August mehr Schutz für Verbraucher

Ab August 2012 sind Verbraucher in Deutschland besser vor Kostenfallen im Internet geschützt. Ab dann müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.

Diese sogenannte „Button-Lösung“ ist in der Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union vorgesehen. Die Richtlinie ist von den

Mitgliedstaaten bis zum Juni 2014 umzusetzen. Das deutsche Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt bereits am 01.08.2012 in Kraft und setzt damit die europäischen Vorgaben zeitlich vorgezogen um. Bundesministerium für Verbraucherschutz, PM vom 16.05.2012

Die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, sind teilweise unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage des Deutschen Journalistenverbandes entschieden. Der Verband nimmt die Interessen angestellter und freier Journalisten wahr.

Der beklagte Axel-Springer-Verlag legt seit Januar 2007 den Verträgen, die er mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschließt, seine „Honorarregelungen Zeitungen” und „Honorarregelungen Zeitschriften” zugrunde. Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam. Er hat deswegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieser Honorarregelungen in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat der Klage hinsichtlich einiger Klauseln stattgegeben. Beim Kammergericht (KG) hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Berufungen teilweise Erfolg.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH nunmehr einige weitere Klauseln, die das KG für unbedenklich erachtet hatte, für unwirksam erklärt. Hinsichtlich anderer Klauseln hatte die Revision dagegen keinen Erfolg. Im Mittelpunkt steht dabei die Bestimmung, mit der sich der beklagte Verlag umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt („Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen …”).

Diese Bestimmung hat der BGH für wirksam erachtet. Im Gegensatz zum KG hat er jedoch die Vergütungsregelung beanstandet, die unter anderem bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist.

Die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung hat der BGH mit dem Transparenzgebot begründet. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der AGB-Verwender sei gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar, einfach und präzise darzustellen. Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages sei jedoch völlig unklar, so der BGH, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten solle oder nicht.

Der BGH betont allerdings, dass undifferenzierte Vergütungsregeln, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind, rechtlich bedenklich sein können. Denn eine solche pauschale Vergütung werde sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung führen müssen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2012, I ZR 73/10