Eine Mutter, die Hartz IV empfängt, erhält nicht deshalb höhere Leistungen, weil sie ihr Kind stillt. Dies stellt das Wiesbadener Sozialgericht (SG) klar.
Zwei Mütter hatten einen Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie während des Stillens einen erhöhten Kalorienbedarf hätten. Sie beriefen sich auf entsprechende Vorschriften zu einem Mehrbedarf während der Zeit der Schwangerschaft.
Vor dem SG Wiesbaden hatten sie hiermit keinen Erfolg. Die für die Schwangerschaft geltenden Vorschriften seien nicht auf die Stillzeit übertragbar. Das Stillen sei auch keine Krankheit, die eine teurere Ernährung notwendig mache. Auch könne die Mutter etwaige Mehrkosten für ihre eigene Ernährung dadurch ausgleichen, dass sie Kosten bei der Ernährung des Kindes einspare.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteile vom 29.05.2012, S 16 AS581/11 und S 16 AS 581/11
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