Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“) und daher nicht berechtigt, einen sogenannten Behindertenparkplatz zu benutzen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden.
Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt, im Wesentlichen wegen einer künstlichen Harnableitung bei Inkontinenz sowie Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen des Hüftbeugers. Der Argumentation der Klägerin, ihr Gehvermögen sei etwa dem eines Doppeloberschenekelamputierten gleichzusetzen, weil sie unter anderem zum Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötige, hat sich das SG nicht angeschlossen. Eine Gleichstellung etwa mit einem Doppeloberschenkelamputierten setze voraus, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen könne, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht. Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Bei einer Erstreckung des Merkzeichens auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben – wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht – , würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern. Sozialgericht Mainz, 13 SB 486/10
Wer damit rechnen muss, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, weil er unter Drogeneinfluss am Steuer gesessen hat, dem aber zuvorkommt, indem er seinen Führerschein freiwillig zurück gibt, der kann nicht mit einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland weiterfahren.
Sein Verzicht ist in einem solchen Fall einem Entzug gleichzusetzen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg: „Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war.“
Hanseatisches OLG, 3 – 44/11
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) befürchtet, dass die KfzHaftpflichtversicherung alsbald für alle teurer werden könnte. Dies folgert er aus der am 23.05.2012 beschlossenen Änderung des Versicherungsteuergesetzes. Danach sollten zukünftig nicht nur die Versicherungsprämien, sondern zusätzlich auch die im Schadenfall tatsächlich getragenen Selbstbehalte der Versicherungsteuer unterliegen, so der Steuerberaterverband.
Allerdings gilt nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf diese Ausdehnung der Bemessungsgrundlage lediglich für die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes. Damit seien Teil- oder Vollkaskoversicherungen von der neuen Regelung nicht erfasst. Da Verträge über die Kfz-Haftpflichtversicherung im Unterschied zu Kaskoversicherungen in der Regel keine Selbstbeteiligung vorsehen, dürfte der Kreis der betroffenen Privatpersonen übersichtlich bleiben. Im Blick habe der Gesetzgeber vielmehr Großkunden von Versicherern, die ihre Fahrzeugflotten versichern lassen. Er hebele so „erneut die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus“, meint der DStV.
Dieser habe in seinem Urteil vom 16.12.2009 (II R 44/07) über die Klage einer Versicherungsgesellschaft entschieden, die mit einer GmbH & Co. KG als Versicherungsnehmerin eine Vereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen über Vermietungsfahrzeuge geschlossen hatte. Nach dem BFH seien Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung über eine Selbst-
beteiligung trägt, ausdrücklich kein Versicherungsentgelt. Unter anderem wegen der fehlenden gemeinsamen Risikotragung komme diesen Zahlungen nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zu. Der vom Versicherungsnehmer gezahlte Schadensausgleich entspreche vielmehr einer Eigendeckung, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöse.
Der Gesetzesentwurf sei jedoch nicht nur aufgrund der Ausweitung der Bemessungsgrundlage unter Missachtung der Rechtsprechung des BFH allein zur Sicherung des Steueraufkommens kritisch zu sehen. Er schaffe darüber hinaus für die in der Praxis Beteiligten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, kritisiert der DStV. Zukünftig sollen die Aufzeichnungspflichten um Angaben über die vereinbarten sowie tatsächlich verwirklichten Selbstbehalte erweitert werden. Von dieser Pflicht wären der Versicherungsnehmer, die Versicherungsgesellschaft sowie zusätzlich jeder Haftende, wie zum Beispiel jede andere Person, die das Versicherungsentgelt entgegennimmt, oder aber eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Dritte Schutz erlangt, betroffen. Ob der mit der Sicherstellung dieser Informationen einhergehende Zeit- und Kostenaufwand im Verhältnis zum zusätzlichen Steueraufkommen steht, erscheine fraglich, meint der Steuerberaterverband.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.06.2012
Die Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens gestoppt. Zwar sei grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage auch für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens möglich. Die Voraussetzungen hierfür sah das Gericht aber im konkreten Fall für nicht gegeben. Die Antragstellerin ist Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Mit einem der Fahrzeuge wurde im Sommer 2011 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Der Verantwortliche konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen der Antragstellerin gegenüber das Führen eines Fahrtbuches für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Verkehrsverstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Das VG hat den Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage gestoppt. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im Fall der Antragstellerin sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ermessensfehlerhaft. Die Kreisverwaltung habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark der Antragstellerin umfasse. Außerdem habe sie keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.
Ermessensfehlerhaft sei die Fahrtenbuchauflage auch insoweit, als sie auf 30 Monate angelegt sei. Nach der eigenen Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten in Flensburg geführt hätten. Vorliegend kämen aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten, so das VG.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.05.2012, 3 L 298/12.MZ