Unternehmen, die mit einem gemeinnützigen Verein konkurrieren, können vom Finanzamt Auskunft über die Steuersätze verlangen, denen die Umsätze des Vereins unterworfen werden. Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen.
Umsätze eines gemeinnützigen Vereins werden einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen, wenn es sich um die Tätigkeit eines sogenannten Zweckbetriebs handelt. Dieser darf zu anderen Betrieben ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins unvermeidbar ist. Werden diese Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung des Vereins missachtet, könne dies für konkurrierende Unternehmen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen, betont der BFH. Unter Umständen könnten diese vor dem Finanzgericht gegen die unzutreffende Besteuerung des Vereins vorgehen.
Der BFH hat entschieden, dass in solchen Fällen das Finanzamt dem konkurrierenden Unternehmen Auskunft darüber erteilen muss, ob auf die Tätigkeit des Vereins ein ermäßigter Umsatzsteuersatz angewen-
det worden ist. Anhand dieser Information könne der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der Besteuerung des Vereins eine Konkurrentenklage erheben wolle.
Im Streitfall führte ein als gemeinnützig anerkannter Verein ebenso wie ein in der gleichen Region ansässiges Unternehmen Transporte von Blutkonserven und Ärzteteams durch. Der Verein hat nach Feststellung des Unternehmens in den hierüber ausgestellten Rechnungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen, der möglicherweise auch vom Finanzamt der Besteuerung zugrunde gelegt worden sei. Darüber begehrt das Unternehmen Auskunft und behauptet, durch die unzutreffende Besteuerung des Vereins spürbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Das Finanzamt hat die Auskunft mit Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt, wurde jedoch vom Finanzgericht zur Auskunftserteilung verurteilt.
Die vom Finanzamt dagegen eingelegte Revision hat der BFH zurückgewiesen. Der Konkurrent einer gemeinnützigen Körperschaft könne eine solche Auskunft verlangen. Er dürfe im Allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, er solle Rechtsschutz wegen der Besteuerung des Vereins in Anspruch nehmen, obwohl ihm nicht bekannt sei, ob überhaupt seine Rechte berührende Steuerverwaltungsakte ergangen seien. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen. Erst im Rahmen einer Konkurrentenklage, die eventuell erhoben werde, sei zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzanspruch des Unternehmens tatsächlich gegeben sei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.01.2012, VII R 4/11
Der dauerhafte Verkauf von Gebrauchtwaren auf der Internetplattform Ebay kann eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und eine Unternehmereigenschaft begründen, für die Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Das gilt einem aktuellen Urteil zufolge auch für Privatleute sogar dann schon, wenn sie diese Gegenstände des alltäglichen Verbrauchs ursprünglich zum eigenen Gebrauch angeschafft haben. Dieser Tenor geht aus einem am 16. Mai 2012 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az. V R 2/11). Hierbei hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform „Ebay“ eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Hierbei ging es um eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die über „Ebay“ Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Teppiche, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel) veräußerte sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr durchschnittlich 25.000 Euro aus bis zu 350 Verkäufen im Jahr. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Nachfolgend landete diese Streitfrage beim BFH, inwieweit Online-Verkäufer ihren privat erzielten Gewinn mit dem Fiskus teilen müssen.
Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über Ebay oder andere Web-Anbieter um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und ist daher nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen nicht ausreichten, ob bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 statt 19 Prozent in Betracht kommt.
Hinweis: Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie.
Denkbare Kriterien für eine zur Umsatzsteuerpflicht führenden Nachhaltigkeit sind nach dem BFH unter Verweis auf das EU-Recht
Dauer, Planmäßigkeit und Intensität des Tätigwerdens,
Höhe der Entgelte,